Ausbildungsbeitrag gemäß Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG)

Bestätigung der Schule für das Ansuchen beim Land

Link für die Bestätigung - Ansuchen um Ausbildungszuschuss

Diese Bestätigung ist ausschließlich für das Ansuchen um den Ausbildungszuschuss des Landes gültig, alle anderen Bestätigungen bitte wie gehabt im Sekretariat anfordern.
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INFORMATIONEN zum Ausbildungsbeitrag gemäß Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG)Informationen

Für alle Studierenden, die sich ab 01.09.2022 in der Steiermark in einer Ausbildung an einer privaten Schule (SOB Rottenmann) befinden und einen Lehrgang zur Pflegeassistenz bzw. Fach- oder Diplom-Sozialbetreuung absolvieren, besteht in der Steiermark die Möglichkeit, um einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von € 600.- anzusuchen.

Berufsbegleitende Ausbildungsvarianten erhalten aufgrund der verlängerten Ausbildungsdauer einen aliquoten Anteil.

Ansuchen können voraussichtlich ab Oktober 2022 aber auch später eingebracht werden, da die Auszahlung rückwirkend ab 01.09.2022 erfolgt.

Der Ausbildungsbeitrag gem.  Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) wird vorerst bis 2025 gewährt.

Voraussetzung ist die erfolgreiche Aufnahme in eine Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf, der die Pflegeassistenz beinhaltet.

Ausgenommen vom Ansuchen sind jene Personen, die eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz beziehen.

  • Eine Leistung der materiellen Existenzsicherung ist:
  • Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gem. § 12 Abs. 5 AlVG
  • Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG
  • Fachkräftestipendium gem. § 34b AMSG
  • Stiftungsarbeitslosengeld gem. § 18 Abs. 2 lit. 5 AMSG
  • Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld gem. § 26 und § 26 a AlVG
  • Umschulungsgeld gem. § 39b AlVG

Fragen zum Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz werden von der Fachabteilung des Landes Steiermark unter pflegeausbildungsbeitrag@stmk.gv.at beantwortet.

Datenschutzinformation

Ein Ansuchen auf Auszahlung des Ausbildungsbeitrags stellen Sie freiwillig. Dabei müssen Sie auch die Einwilligung erteilen, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Ihre Daten zum Zwecke der Entgegenahme und Prüfung Ihres Ansuchens sowie zur Abwicklung und Auszahlung verarbeiten darf. Die Einwilligung erteilen Sie, wenn Sie die Daten in das elektronische Ansuchen selbst eingeben und dort das entsprechende Häkchen setzen. Möchten Sie diese Einwilligung nicht erteilen, ist die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags leider nicht möglich.

Die Angabe, ob Sie eine Leistung der materiellen Existenzsicherung vom Arbeitsmarktservice beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Fachkräftestipendium, Weiterbildungs- und Teilzeitgeld, Umschulungsgeld, Stiftungsarbeitslosengeld, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts) ist zur Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen notwendig und verhindert, dass Sie nachträglich Ausbildungsbeiträge mangels Berechtigung wieder zurückzahlen müssen.

Ihre anlässlich des Ansuchens bekannt gegebenen Daten werden auch für Zwecke der Statistik verwendet (z.B. statistische Auswertungen zur Evaluierung der Auswirkungen des Ausbildungsbeitrages) sowie für einen Datenaustausch mit Ihrem Ausbildungsträger und allenfalls mit dem AMS.

Das Ansuchen mit den konkreten Datenschutzinformationen ist frühestens ab Oktober 2022 hier verfügbar.